Leerstandsabgabe - was ist zu beachten?

Veröffentlichungsdatum06.05.2024Lesedauer1 MinuteKategorienThema
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Gilt für Wohnungen und Gebäude, welche nicht bewohnt sind.

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 

Der Gemeinderat war angehalten eine Verordnung über die Höhe der Abgabe zu beschließen. 

Die monatliche Abgabenhöhe für 2024 beträgt:

bis 30 m² Nutzfläche mit Euro 21,41
von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mitEuro 42,81
von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit
Euro 64,22
von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mitEuro 96,33
von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit
Euro 128,44
von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit
Euro 160,55
von mehr als 250 m² Nutzfläche mit
Euro 192,66


Achtung: Es handelt sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage (Wohnnutzfläche) bis 30.04. des jeweiligen Folgejahres zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage kann bei der Überweisung als Verwendungszweck angegeben werden (Wohnnutzfläche).

Der Abgabenschuldner der Leerstandsabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Im Fall von Wohnungseigentum ist der Wohnungseigentümer der Abgabenschuldner. Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung in Kalendermonaten zu bemessen. 

Sollte die Abgabe nicht entrichtet werden, ist die Behörde angehalten die Abgabe zu schätzen und mit Bescheid festzusetzen. 


Hier finden Sie das Formular.